Das Referendariat für angehende Biologielehrer

Das Referendariat schließt sich an die universitäre Lehrausbildung an und bezeichnet die praktische Ausbildungsphase künftiger Lehrer. Der Vorbereitungsdienst auf den Lehrberuf dauert in der Regel 24 Monate, kann in einzelnen Bundesländern (Niedersachsen, Baden-Württemberg) bei Nachweis einer festgelegten Anzahl an Praktikumswochen während des Studiums auf 18 Monate verkürzt werden. In Hamburg gilt sogar eine Regeldauer von 18 Monaten für das Referendariat, welche auf 12 Monate verkürzt werden kann.

Während des Referendariats erwerben künftige Biologielehrer Handlungswissen und werden über Unterrichtshospitationen und Ausbildungsunterricht langsam an das eigenständige Unterrichten herangeführt. Neben der praktischen Tätigkeit an der Schule nimmt der Referendar zusätzlich an Veranstaltungen am Studienseminar teil. Diese werden von Fachseminarleitern (Betreuer für das jeweilige Fach) und Hauptseminarleitern (allgemein pädagogische und schulorganisatorische Betreuer) erteilt.

Das Referendariat stellt die erste richtige Belastungsprobe für angehende Lehrer dar. Neben der Fähigkeit zur Stressbewältigung soll der Referendar vor allem Unterrichtsplanungskompetenz erwerben und im Rahmen eigenständigen Unterrichts unter Beweis stellen.

Die erste Phase des Referendariats, die Hospitationsphase, dauert, je nach Bundesland, zwischen zwei und sechs Monaten. In diesem Abschnitt beobachten die Referendare lediglich Unterricht. Gefolgt wird diese Phase von der Phase des Ausbildungsunterrichts, bei welchem der Referendar zwar selbst Stunden unterrichtet, währenddessen jedoch vom Fachlehrer beobachtet wird. Vor und nach dem Unterricht finden im Idealfall Besprechungen statt. Der letzte Abschnitt ist die Phase des eigenständigen Unterrichts. In diesem Ausbildungsabschnitt übernimmt der Referendar alle Aufgaben eines „vollwertigen“ Lehrers, d.h., er plant seinen Unterricht eigenständig, konzipiert Prüfungen, vergibt Noten und tritt in Kontakt mit den Eltern. Das Unterrichtspensum liegt zwischen 8 und 17 Stunden.

Die Hauptaufgaben des Referendars liegen also in der Hospitation und der eigenständigen Durchführung von Unterricht. In vielen Bundesländern können sich Referendare während des ersten Ausbildungsjahres an einen ihnen zur Seite gestellten Betreuungslehrer wenden.

Im Rahmen der am Studienseminar stattfindenden Veranstaltungen werden einerseits Lehrbeispiele im Hinblick auf bestimmte Schwerpunkte analysiert und andererseits für den Lehrberuf relevante theoretische Aspekte, wie Schulrecht und Staatsbürgerkunde, bearbeitet. In regelmäßigen Abständen besuchen die Fach- und Hauptseminarleiter ihre Schützlinge an der Schule, um ihnen eine Rückmeldung zu ihren pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten zu geben. In Auswertungsgesprächen sollen die Referendare ihre Fähigkeit zur Selbstreflexion unter Beweis stellen und üben.

Das Referendariat endet mit dem zweiten Staatsexamen, welches zum Eintritt in den Schuldienst berechtigt. Die Examensnote setzt sich aus unterschiedlichen Teilleistungen zusammen. Zum Einen wird der Ausbildungsunterricht bewertet. Eine weitere Note gibt es auf die Examenshausarbeit, in welcher eine zwei- bis dreistündige Examensreihe geplant, durchgeführt und reflektiert wird. Weitere Noten erhält der Referendar für den Prüfungsunterricht, welchen er je ein Mal in jedem seiner Fächer vorführen muss, und für eine mündliche Prüfung. Für die spätere Bewerbung auf eine Stelle im Schuldienst wird das Mittel aus den Noten des ersten und des zweiten Staatsexamens errechnet.

Während des Referendariats erhalten die angehenden Lehrer Anwärterbezüge, die ohne Zuschläge zwischen 1.043,39 € (Besoldungsgruppe A 12) und 1.072,89 € (Besoldungsgruppe A 13) liegen. Die exakte Höhe der Bezüge richtet sich nach der jeweiligen Schulform und wird vom jeweiligen Kultusministerium festgelegt.

Rechtlich haben Referendare den Status „Beamter auf Widerruf“ inne, was dazu führt, dass das Referendariat nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zählt. Bei einer Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Referendariat besteht demnach kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.


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