Arbeitszeugnis für Biologen – Rechtliche Aspekte

Generell hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf ein Arbeitszeugnis: Das gilt für den Biologiestudenten, der ein Praktikum absolviert, genauso wie für Biologen, die z. B. nur befristet an einem Forschungsprojekt mitarbeiten. Das Recht besteht generell und man sollte es auch immer in Anspruch nehmen.

Wer sich ein Arbeitszeugnis ausstellen lässt, der sollte wissen, welche rechtlichen Grundsätze dafür gelten und welche Rechte man als Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat. Generell sollte man wissen, dass für ein Arbeitszeugnis drei Grundsätze gelten: Es muss der Wahrheit entsprechen, vollständig und darüber hinaus auch wohlwollend formuliert sein. Wird vom Arbeitgeber gegen einen dieser Grundsätze verstoßen, dann hat man als Arbeitnehmer das Recht eine Änderung zu verlangen. Zum Thema „wohlwollende Formulierung“ sollte man jedoch wissen, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer mit der Benotung „befriedigend“ eingestuft wird. Das heißt, dass man, wenn man als Gesamtbeurteilung „befriedigend“ bekommt, sich selbst aber besser einschätzt, selbst in der Nachweispflicht ist. Wenn jedoch der Arbeitgeber eine weitaus schlechtere Beurteilung vornimmt, so ist er in der Nachweispflicht.

Sehr wichtig ist u. a. auch der Grundsatz der Vollständigkeit. Es ist wichtig, dass alle relevanten Punkte und Arbeitsbereiche in einem Zeugnis erwähnt werden, da die Auslassung von gewissen Themen als negativ gewertet werden kann. So ist es z. B. bei manchen Personalern die Praxis, dass sie kritische Punkte zwar nicht im Zeugnis ansprechen, diese aber bewusst auslassen, was zu einer extremen Verschlechterung des Gesamteindruckes führt. Alle Punkte, die zu der Arbeit als Biologe gehören und für eine Beurteilung wichtig sind, sollte also auch im Arbeitszeugnis aufgeführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet z. B. die Arbeitsaufgaben so detailliert darzustellen, dass sich ein neuer Arbeitgeber ein umfassendes Bild vom Tätigkeitsbereich machen kann.

Generell hat man den Anspruch auf ein fehlerfreies und ordentliches Arbeitszeugnis, welches auf Geschäftspapier ausgedruckt wurde. Wichtig ist, dass ein Zeugnis, welches nur in digitaler Form vorliegt, nicht gültig ist. Außerdem muss es vom Vorgesetzten oder einem anderen Bevollmächtigten der Firma oder des Vereins unterschrieben sein, um Gültigkeit zu haben. Wer Fehler oder Unsauberkeiten feststellt, sollte auf eine Korrektur bestehen.

Hinsichtlich der Wahl der Formulierungen hat der Arbeitgeber die freie Wahl. Er kann die standardisierten Formulierungen des Zeugniscodes verwenden oder sich für eine uncodierte Sprache entscheiden. Da Leistungsbewertungen immer subjektiv sind, kann es hier zu Unstimmigkeiten oder schlicht zu Falscheinschätzungen kommen. Wer sich unsicher ist, hinsichtlich der Interpretation des Zeugnisses oder bei vermeintlichen falschen Beurteilungen, sollte zunächst das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen oder sich an die Personalabteilung wenden.


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