Arbeitszeugnisse für Biologen

Wer als Biologe beruflich vorankommen möchte, der braucht vor allem berufliche Praxis, um Erfahrungen sammeln und spezifiziertes Fachwissen aufbauen zu können. Dieses berufliche Know-how kann man am besten in Form von Arbeitszeugnissen nachweisen. Im Bewerbungsprozess sind Arbeitszeugnisse unersetzbar.

Definition und Wissenswertes

Das Arbeitszeugnis ist ein Dokument, in dem der Arbeitgeber seinen (ehemaligen) Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Leistungen, Qualifikationen und seines Verhaltens im Dienst beurteilt. Dieses Zeugnis wird auch als qualifiziertes Arbeitszeugnis bezeichnet. Demgegenüber spricht man von einem einfachen Zeugnis, wenn lediglich grundlegende Daten, wie z. B. die Dauer der Beschäftigung und eine kurze Nennung der Art der Arbeitsaufgaben, aufgeführt werden. Eine fachliche oder sonstige Beurteilung ist in einem einfachen Zeugnis nicht enthalten. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und sollte bei langfristigen Beschäftigungsverhältnissen auch darauf bestehen.

In der Regel wird ein Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt, doch es gibt auch das sogenannte Zwischenzeugnis, welches ausgestellt wird, obwohl das Arbeitsverhältnis weiter andauert. Jeder Arbeitnehmer kann ein Zwischenzeugnis beantragen, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt. Ein solcher triftiger Grund liegt u. a. vor, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Vorgesetzten bekommt oder wenn er selbst in einen anderen Bereich des Unternehmens wechselt.

Wer sich ein Arbeitszeugnis von seinem ehemaligen Arbeitgeber ausstellen lässt, der sollte wissen, dass er einen gesetzlichen Anspruch auf ein wohlwollend formuliertes Zeugnis hat. Hintergrund ist der, dass das berufliche Weiterkommen als Biologe nicht erschwert werden soll. Natürlich ist dies kein Freifahrtsschein, dass egal wie man sich als Arbeitnehmer verhält, man auf jeden Fall ein gutes Zeugnis bekommt. Ganz im Gegenteil, denn lügen darf der Arbeitgeber auch nicht. Neben dem Grundsatz des Wohlwollens gelten nämlich zwei weitere Grundsätze für das Arbeitszeugnis: Es muss vollständig und es muss wahr sein.

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